5.7 Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend das Kind F.________ (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht dur ch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, von den Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorzunehmen.