Bei einer Überweisung von CHF 360.00 würde sie mitsamt ihrer Kosten von CHF 240.00 finanziell den gesamten Grundbetrag tragen. Damit die Beklagte rechnerisch nur 60 % des Grundbetrags trägt, hat sie dem Kläger lediglich CHF 120.00 – anstatt CHF 360.00 – zu überweisen (= CHF 360.00 ./. CHF 240.00). Abzüglich der bei der Beklagten anfallenden Kosten von CHF 240.00 hat sie dem Kläger somit einen Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 472.00 zu leisten (CHF 712.00 ./. CHF 240.00). Nach dem Gesagten hat die Beklagte dem Kläger somit monatliche Barunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 472.00 (zzgl. allfälliger Familienzulage) zu bezahlen.