Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Beklagten aufgrund der rund 40%-igen Betreuung von F.________ substantielle eigene Kosten anfallen und sie den Grundbetrag im Umfang von rund CHF 240.00 (40 % von CHF 600.00) mitträgt (z.B. für Nahrung, Alltagskleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Kulturelles, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc.). Bei einer Überweisung von CHF 360.00 würde sie mitsamt ihrer Kosten von CHF 240.00 finanziell den gesamten Grundbetrag tragen.