Würde die Beklagte dem Kläger diesen Betrag überweisen, würde sie ihm damit CHF 360.00 an den Grundbetrag bezahlen (60 % von CHF 600.00). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei der Beklagten aufgrund der rund 40%-igen Betreuung von F.________ substantielle eigene Kosten anfallen und sie den Grundbetrag im Umfang von rund CHF 240.00 (40 % von CHF 600.00) mitträgt (z.B. für Nahrung, Alltagskleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Kulturelles, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc.).