Da die Beklagte wirtschaftlich leistungsfähiger ist und der Kläger die überwiegende Betreuungsverantwortung für F.________ übernimmt, rechtfertigt sich gemäss dem Antrag des Klägers die Beklagten zur Übernahme von 60 % des Bedarfs zu verpflichten, d.h. gerundet monatlich CHF 712.00.