5.5 Vom Bedarf von F.________ ist dessen Kinder- oder Ausbildungszulage abzuziehen, denn diese Leistungen, die ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind, werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen (BGE 137 III 57 E. 4.2.3). Nach Abzug von CHF 200.00 beträgt der zu deckende Bedarf damit CHF 1'186.55 pro Monat. Seite 17/44