33 Abs. 1 Bst. c DBG), kann diese grundsätzlich keinen zusätzlichen Kinderabzug geltend machen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 22.4.5). Demgegenüber dürfte der Kläger als überwiegend betreuender Elternteil zu seiner Entlastung berechtigt sein, einen Kinderabzug (max. CHF 6'500.00 [Art. 35 Abs. 1 Bst. a DGB] bzw. mind. 12'000.00 [§ 33 Abs. 1 Ziff. 2 StG] pro Kind und Jahr) zu tätigen, weshalb es sich vorliegend aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge mangels relevanten Einflusses auf die Steuerlast nicht rechtfertigt, einen separaten Anteil Steuern als Bedarfsposition von F.________ zu berücksichtigen.