Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jedoch grundsätzlich jeder Elternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen, begründen und nachweisen (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 20.10.4.4). Leistet der Steuerpflichtige – vorliegend die Beklagte – Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (§ 30 Bst. c StG und Art. 33 Abs. 1 Bst.