• Steuern: Für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der zugerischen Kantons- und Gemeindesteuern können Kinderunterhaltsbeiträge vom Zahlenden als Abzug vom Einkommen deklariert werden. Der Empfänger solcher Leistungen hat diese Zahlungen grundsätzlich als Einkommen zu versteuern (vgl. Steuerbuch des Kantons Zug Kapitel 15.9.2). Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jedoch grundsätzlich jeder Elternteil maximal die Hälfte des gesetzlichen Höchstbetrages der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen.