• Taschengeld: Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern sowie den Interessen und Bedürfnissen des Kindes gehören auch Beiträge für musische, sportliche oder kulturelle Aktivitäten dazu, für Sprach- oder Repetitionskurse oder für ein altersgerechtes Taschengeld (Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 276 ZGB N 4). Das von der Beklagten mit CHF 36.00 bezifferte Taschengeld blieb unbestritten und erscheint aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen.