• Freizeitaktivitäten: Es ist unbestritten, dass die Freizeit von F.________ sehr aktiv gestaltet ist und er insbesondere Golf spielt und in einer Fussballmannschaft ist. Der Kläger quantifiziert die monatlichen Ausgaben nicht. In der Klageantwort bezifferte die Beklagte diese Kosten auf monatlich insgesamt CHF 236.70 (act. 28 Rz 24.1). Die Beklagte machte zuletzt an der Hauptverhandlung einen Betrag von pauschal CHF 150.00 pro Monat geltend und berechnete zusätzlich CHF 80.00 für die Sommercamp-Betreuung.