• Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die von der Beklagten verlangte und vom Kläger bestrittene Erhöhung um den Faktor 1.5 (vgl. act.