Hierbei ist vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Dazu gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Ver- waltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Der Kläger arbeitet bei der der L.________AG (act. 1/10). Gemäss Lohnausweis 2017 erzielte der Kläger ein Nettoeinkommen von CHF 146'599.00, was einem Monatseinkommen von CHF 10'457.60 entspricht (act. 67/1).