Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags bleibt ein Ermessensentscheid, bei dem alle bedeutsamen Umstände berücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2008 vom 27. November 2008 E. 2.2). Auszugehen ist nicht von der maximal möglichen, sondern grundsätzlich nur von der tatsächlich gelebten Lebensstellung (BGE 116 II 110 E. 3b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_610/2012 vom 20. März 2013 E. 9.4). In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes (Untersuchungsgrundsatz) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialgrundsatz, vgl. Art.