diese Kosten sind hernach entsprechend der objektiv möglichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen, wobei ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen hat, soweit die Kosten nicht genau gleich hoch und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten nicht gleich gross sind. Barunterhaltsbeiträge eines Elternteils für das Kind sind daher auch bei annähernd gleicher Betreuung denkbar und möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2011 vom 9. März 2012 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Kosten, Seite 14/44