5.1 Beide Parteien beantragen die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für F.________ an sich. Die Beklagte beantragt für F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Kläger verlangt für den Fall der gemeinsamen Obhut die Einrichtung eines Kinderkontos, worauf der Kläger monatlich CHF 100.00 und die Beklagte monatlich CHF 400.00 einzuzahlen habe. Davon seien die Fixkosten zu tragen.