Vorliegend wird eine alternierende Obhut angeordnet, bei welcher der Kläger eine leicht überwiegende Betreuungsverantwortung übernimmt, weshalb es sich rechtfertigt, den Wohnsitz von F.________ beim Kläger festzulegen. Dieser ist – wie nachfolgend ersichtlich – gleichsam verantwortlich zur Bezahlung der laufenden Kosten (z.B. Krankenkasse etc.). 5. Weiter ist über den Unterhalt von F.________ zu entscheiden.