4.5 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bei symmetrischen Betreuungsverhältnissen können die Eltern gemeinsam den Wohnsitz des Kindes bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so ist er von derjenigen Instanz, welche das Betreuungsmodel anordnet, festzulegen.