4.4 Schliesslich ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV - und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Parteien die Betreuung von F.________ in etwa zu gleichen Teilen übernehmen, sind die Erziehungsgutschriften den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Seite 13/44