von Karfreitag bis Ostermontag. Die Beklagte stellt betreffend die Feiertagsregelung keinen anderslautenden Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit dem klägerischen Vorschlag einverstanden ist. Gemäss übereinstimmenden Anträgen übernimmt jede Partei während der Schulferien die Betreuung von F.________ zur Hälfte. Dabei gilt, dass der Kläger während der ersten Hälfte und die Beklagte während der zweiten Hälfte derjeweiligen Schulferien die Betreuung wahrnimmt. Die Betreuung erfolgt jeweils auf eigene Kosten. Andere Vereinbarungen der Eltern in Bezug auf die Betreuung von F.________ bleiben vorbehalten.