Antragsgemäss übernimmt der Kläger die Betreuung von F.________ an den katholischen Feiertagen Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Maria Empfängnis. An den übrigen Feiertagen übernimmt jede Partei die Betreuung von F.________ abwechselnd zur Hälfte. An Weihnachten übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ jeweils am 24. Dezember, der Kläger am 25. Dezember. An Ostern übernimmt die Beklagte in den geraden Jahren und der Kläger in den ungeraden Jahren die Betreuung von F.________ von Karfreitag bis Ostermontag.