4.2.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt, weshalb F.________ unter der gemeinsamen Obhut der Eltern zu belassen ist. Der Vater betreut F.________ grundsätzlich am Montag, am Mittwoch und von Freitag bis Samstagmorgen, die Mutter am Dienstag und am Donnerstag. An den Wochenenden, d.h. Samstag und Sonntag, betreuen die Eltern F.________ jeweils alternierend. Am Montagmorgen betreuen die Eltern F.________ alternierend, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat.