Dies geht schliesslich auch aus den Aussagen von F.________ hervor, welcher bestätigte, dass die bisher gelebte alternierende Betreuung gut funktioniere. Da die Eltern in der gleichen Gemeinde wohnen, ist aufgrund der geographischen Situation gewährleistet, dass die bisherige alternierende Betreuung weitergeführt werden kann. Es besteht vorliegend keine Veranlassung, in das bestehende und funktionierende Betreuungsmodell der Parteien gestaltend einzugreifen.