Diese Möglichkeit wird nicht von beiden Elternteilen im gleichen Umfang in Anspruch genommen. Vor allem die Beklagte war bis anhin auf diese Betreuungsform angewiesen. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, in einem gewissen Umfang von zuhause aus zu arbeiten bzw. ihre Arbeitszeit entsprechend flexibel zu gestalten (vgl. dazu: act. 45 Fragen 2.11–2.20; act. 73 Rz 10; act. 71 S. 6). Nach dem Gesagten betreuen die Eltern F.________ etwa zu gleichen Teilen, prozentual gesehen wird F.________ rund 40 % durch die Beklagte und rund 60 % durch den Kläger bzw. seine Eltern betreut. Seite 12/44