4.2.4 Der Wohnsitz von F.________ befindet sich seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 bei der Mutter in K.________. Seit der Trennung wird F.________ von den Eltern abwechselnd betreut. Nach weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und gestützt auf die Parteibefragung betreut der Kläger F.________ grundsätzlich am Montag und Mittwoch, wobei der Montagmorgen alternierend ist, je nachdem, wer F.________ am Wochenende betreut hat. Die Beklagte betreut F.________ grundsätzlich am Dienstag und Donnerstag.