Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Scheidungsgericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB), wobei zu beachten ist, dass diese neue Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf eine alternierende Obhut einräumt. Das Bundesgericht hat sich bereits eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien die alternierende Obhut – allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3).