_ fühle sich in einem grossen Loyalitätskonflikt, weil der Kläger bis heute nie bereit gewesen sei, einem gemeinsamen oder geteilten Obhutsrecht zuzustimmen, sondern das alleinige Obhutsrecht verlange und die Hauptbetreuung selber übernehmen wolle. Für F.________ sei offensichtlich klar, zumindest habe er dies immer wieder gegenüber der Beklagten erklärt, dass er die Lösung, so wie sie heute gelebt werde, als gut empfinde und er weder ganz bei der Mutter noch ganz beim Vater sein wolle und für ihn auch ganz wichtig sei, dass er beide Elternteile innerhalb einer Woche sehe. Er wolle also keine wochenweise Betreuung (act.