4.2.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, beide Elternteile seien zu 100 % erwerbstätig und hätten die heute gelebte Verbindung zwischen Kinderbetreuung und 100%-iger Erwerbstätigkeit seit Geburt von F.________ so ausgeübt. F.________ fühle sich in einem grossen Loyalitätskonflikt, weil der Kläger bis heute nie bereit gewesen sei, einem gemeinsamen oder geteilten Obhutsrecht zuzustimmen, sondern das alleinige Obhutsrecht verlange und die Hauptbetreuung selber übernehmen wolle.