Eine alternierende Obhut, in welcher die Betreuung grundsätzlich wochenweise aufgeteilt und der Kläger darüber hinaus weiterhin zusätzlich die Betreuung am Mittwochnachmittag bis abends um 19.00 Uhr übernehmen würde, wäre die zweitbeste Lösung. Durch die wochenweise Betreuung werde verhindert, dass F.________ täglich zwischen den Eltern pendeln müsse, was zu mehr Ruhe und Stabilität in seinem Alltag führe (act. 46 Rz 5).