_ zusätzlich jeden (schulfreien) Mittwochnachmittag. Seit der Einschulung besuche F.________ zudem nicht mehr die Krippe, sondern die modulare schulergänzende Betreuung. Dies jedoch nur, wenn er sich in der Betreuungsverantwortung der Beklagten befinde. Dank seinem familienfreundlichen Arbeitgeber und der Möglichkeit, jederzeit von überall zu arbeiten, könne der Kläger nämlich während seiner Betreuungsverantwortung die persönliche Betreuung von F.________ sicherstellen. Auf die schulergänzende Betreuung müsse der Kläger in seiner Betreuungszeit nicht zurückgreifen (act.