4.2.1 Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst und im Wesentlichen aus, bereits während des ehelichen Zusammenlebens sei er die Hauptbezugsperson von F.________ gewesen. Seit der Trennung der Parteien im Jahr 2014 hätten sich die Parteien von Montag bis Donnerstag in der Betreuung von F.________ abgewechselt. Ab Freitagnachmittag bis Samstagmittag befinde sich F.________ bei den Eltern des Klägers und das restliche Wochenende verbringe F.________ abwechselnd bei den Parteien. Seit der Einschulung betreue der Kläger F.________ zusätzlich jeden (schulfreien) Mittwochnachmittag.