4.2 Der Kläger beantragt, F.________ sei unter seine alleinige Obhut zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut mit einem Betreuungsverhältnis von 60% (Kläger) und 40% (Beklagte) festzusetzen. Die Beklagte verlangt demgegenüber, es sei die gemeinsame bzw. alternierende Obhut beizubehalten, eventualiter sei F.________ unter ihre Obhut zu stellen.