Beide Parteien beantragen, der Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel von F._____