4.1 Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist nach dem Gesetz die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche auch im Scheidungsfall aufrechterhalten und von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen wird (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich insbesondere, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt und sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.6).