Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Seite 9/44 Abs. 2 ZGB). Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB).