Selbst wenn der Kläger dies jedoch getan hätte, würde dies an den vorherigen Ausführungen nichts ändern. Da die Duplik gestützt auf diese Erwägungen auf dem schriftlichen Weg erfolgt ist, ist der Aktenschluss vorliegend erst mit Eingang der Duplik und dem damit einhergehenden Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung, sind die (neuen) Vorbringen und Beweismittel der Beklagten in der Duplik somit zu berücksichtigen.