Vor dem Hintergrund der 43-seitigen Klagebegründung und der 39-seitigen Klageantwort ist die Replik als umfangreich zu beurteilen. Aufgrund des Umfangs der Replik und der Anzahl der neu eingereichten Beilagen war es geboten – und lag es im Ermessen des Referenten als Verfahrensleiter –, gestützt auf den Antrag der Beklagten, die Duplik mittels prozessleitender Verfügung auf dem schriftlichen Weg einzufordern. Dieses Vorgehen wurde vom Kläger an der Instruktionsverhandlung im Übrigen nicht gerügt. Selbst wenn der Kläger dies jedoch getan hätte, würde dies an den vorherigen Ausführungen nichts ändern.