Wie der Kläger zu Recht ausführt, wurde den Parteien in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 mit Verweis auf das Novenrecht mitgeteilt, dass der Sachverhalt anlässlich der Verhandlung ergänzt werden könne. Nach dem erfolglosen Versuch einer Einigung erstattete die Rechtsvertreterin des Klägers die Replik (act. 46). Diese umfasste rund 66 Seiten. Mit der Replik wurden überdies 44 neue Beilagen eingereicht. Vor dem Hintergrund der 43-seitigen Klagebegründung und der 39-seitigen Klageantwort ist die Replik als umfangreich zu beurteilen.