Die Verfahrensleitung liegt beim Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Eine Instruktionsverhandlung kann das Gericht jederzeit durchführen (Art. 226 Abs. 2 ZPO). Die Instruktionsverhandlung ist ein prozessuales Gefäss, das für eine Vielzahl von Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien zugänglich ist (Willisegger, a.a.O., Art. 226 ZPO N 9). Die Sachverhaltsergänzung stellt mit Blick auf den Verhandlungsgrundsatz eine eigene Funktion der Instruktionsverhandlung dar (vgl. Art. 226 Abs. 2 ZPO).