Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder zu Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO; statt vieler: BGE 144 III 67 E. 2.1). Grundsätzlich tritt der Aktenschluss im ordentlichen Verfahren nach zweimaliger Äusserung Seite 8/44