2.3 Im Scheidungsverfahren erfolgt der Eintritt der Zeitschranken grundsätzlich wie beim ordentlichen Verfahren (Eventualmaxime; Art. 229 Abs. 1 oder 2 ZPO analog; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 229 ZPO N 59). Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei im Rahmen der Verhandlungsmaxime nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels;