Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe dann ersucht, dass ihr die Frist zur mündlichen Stellungnahme abgenommen und Frist zur Einreichung einer umfassenden Duplik angesetzt werde. Erst mit dieser Duplik sei der zweite Schriftenwechsel abgeschlossen worden, weshalb die Ausführungen des Klägers zum Novenrecht nicht zu hören seien (act. 70 S. 10).