2.2 Die Beklagte weist die Rechtsauffassung des Klägers zurück und macht geltend, der Aktenschluss sei erst nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels eingetreten und nicht bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen der Sachverhaltsergänzung eine Replik mit zahlreichen Beilagen eingereicht und ein Plädoyer über 65 Seiten gehalten. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe dann ersucht, dass ihr die Frist zur mündlichen Stellungnahme abgenommen und Frist zur Einreichung einer umfassenden Duplik angesetzt werde.