Zudem habe er auf die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO hingewiesen. An der Instruktionsverhandlung habe der Kläger im Rahmen eines als Replik bezeichneten Vortrages seine bisherigen Tatsachenvorbringen ergänzt und neue Urkunden eingereicht. Die Beklagte habe an der Instruktionsverhandlung j edoch keine neuen Tatsachen vorgetragen und auch keine neuen Beweismittel eingereicht (act. 70 S. 5).