2.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Aktenschluss sei bereits an der Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 eingetreten. Folglich seien insbesondere die Ausführungen der Beklagten in der Duplik vom 10. November 2017 verspätet erfolgt und nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dem ersten Schriftenwechsel habe der Referent zur Instruktionsverhandlung vom 3. Oktober 2017 vorgeladen. Im Rahmen der Vorladung habe der Referent darauf hingewiesen, die Parteien hätten im Rahmen der Instruktionsverhandlung die Möglichkeit zur Ergänzung des Sachverhaltes. Zudem habe er auf die Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO hingewiesen.