1.2 Andere Prozesshindernisse sind nicht ersichtlich, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist in prozessualer Hinsicht zu beurteilen, in welchem Zeitpunkt vorliegend der Aktenschluss betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung eingetreten ist.