1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens wohnten beide Parteien in K.________. Somit ist das Kantonsgerichts Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.