46/98–141 ein. Anschliessend beantragte die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Der Referent hiess diesen Antrag gut und setzte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 eine Frist zur schriftlichen Duplik (act. 47). 10. Am 10. November 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 53).