9. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wurden die Parteien zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vorgeladen. Betreffend die Instruktionsverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt, dass nach dem Versuch einer Einigung der Sachverhalt ergänzt werden könne. Diesbezüglich erfolgte der Hinweis auf das Novenrecht (Art. 229 Abs. 1 ZPO; act. 44). Die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung fand am 3. Oktober 2017 statt. Nachdem der Versuch einer Einigung gescheitert war, erstattete der Kläger im Rahmen der Ergänzung des Sachverhalts die Replik (act. 46) und reichte die neuen Beilagen act. 46/98–141 ein.