8. Ebenfalls am 7. März 2017 ging die Verkehrswertschätzung von J.________ am Kantonsgericht Zug ein (act. 30). Mit Eingabe vom 10. April 2017 verlangte der Kläger, es sei eine andere sachverständige Person mit der Erstellung des Verkehrswertgutachtens zu beauftragen. Eventualiter habe der Sachverständige das Gutachten in zweierlei Hinsicht zu erläutern (act. 34). Mit Schreiben vom 28. April 2017 beantwortete J.________ die vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen (act. 36).